AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Vermietungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, Angebote oder sonstige rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch oder unsere vorbehaltlose Leistung an den Mieter nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt. 1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Leistungen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen an den Mieter und zwar auch dann, wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich zugrunde gelegt werden.

2. Angebote und Bestellungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.
2.2 Ein Vertrag kommt bereits durch die Bestätigung des Auftrags durch den Mieter zustande.
2.3 Die Beschreibungen der Mietsache in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns das Recht vor, die Mietsache durch funktionsgleiche andere Produkte zu ersetzen.

3. Miettermine / Mietzeit / Stornierungen

3.1 Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. 3.2 Die Vereinbarung eines Miettermins ist nur verbindlich, sofern er schriftlich bestätigt ist. Auftragsänderungen können zur Aufhebung vereinbarter Termine führen. Der Miettermin gilt als eingehalten mit pünktlicher Bereitstellung der Mietsache zur Abholung durch den Mieter oder Spediteur/ Transportperson.

Krieg, Streik, Aussperrung, gravierende Betriebs- und Verkehrsstörungen, Energiemangel sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns – auch soweit sie die Durchführungen des betroffenen Vertrages auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Leistungspflicht. Vereinbarte Leistungstermine verlängern sich in angemessenem Umfang. Im Übrigen berechtigen uns solche Ereignisse, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

3.3 Ist der Mietbeginn nicht ausdrücklich vereinbart, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Abholung/ Auslieferung vom Lager. Bei Rücklieferung zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart behalten wir uns vor, eine höhere Miete zu berechnen. Pro Tag Verspätung kann zusätzlich zur vereinbarten Miete ein halber Tagesmietsatz berechnet werden. Die Mietzeit endet mit der Rück- lieferung ins Lager.

3.4 Tritt der Mieter aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, vom Mietvertrag zurück, können wir ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern:

bis 30 Tage vor Mietbeginn 50 % des Auftragswertes

bis 14 Tage vor Mietbeginn 60 % des Auftragswertes

bis 8 Tage vor Mietbeginn 70 % des Auftragswertes

ab 3 Tage vor Mietbeginn 100 % des Auftragswertes,

es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass ein Schaden gar nicht eingetreten oder wesentlich niedriger ist.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Mietpreise sind Nettopreise. Hinzukommen die Kosten für Transport, Versicherung und etwaige Aufbaukosten (Arbeits- und Fahrtkosten, Spesen) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Vermietung zu unseren am Tag des Mietbeginns gültigen Listenpreisen. Entsprechendes gilt für Aufbaukosten.

4.2 Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist ausnahmsweise Ratenzahlung vereinbart worden und hält der Mieter die Ratenzahlungstermine nicht ein, sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.
4.3 Wir sind berechtigt eine Kaution oder Vorkasse vom Mieter zu verlangen.

4.4 Der Mieter ist zur Aufrechnung und/oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4.5 sich der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Rechnungsbetrages in Verzug oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir zu weiteren Leistungen aus – auch anderen – laufenden Verträgen mit dem Mieter nicht und können deren Erfüllung solange aufschieben, bis alle fälligen Zahlungen erfolgt sind, und können eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. 4.6 Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicher- zustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungs- pauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet.

5. Versand, Gefahrübergang, Warenannahme

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Mietsache geht mit deren Abholung oder bei der Versendung der Mietsache mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Mieter über und zwar unabhängig davon, ob die Versendung / Transport durch Dritte oder durch uns ausgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z. B. den Auf- und/oder Abbau vor Ort übernehmen. Die Gefahr geht auch auf den Mieter über, wenn dieser im Verzug der Annahme ist. Verzögert sich bei Vereinbarung der Versendung der Mietsache der Versand infolge von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Mieter über.

5.2 Für die Rückgabe der Mietsache gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß, d.h. der Mieter trägt auch die Gefahr des Rücktransportes der Mietsache.
5.3 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehen Fristen geltend zu machen und uns unverzüg- lich entsprechend zu unterrichten. Ein „offensichtlicher Schaden“ (z.B. beschädigte Verpackung) ist dem Transporteur schon bei der Warenübergabe zu reklamieren und zu protokollieren.

6. Gebrauch der Mietsache, Benutzungshinweise, Rechte Dritter

6.1 Der Mieter hat die Mietsache h zu behandeln und aus- schließlich ihrem Zweck entsprechend zu benutzen, insbesondere die überlassenen Gebrauchs-, Wartungs- und
genau zu beachten. Er ist verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten und gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen an der Mietsache gleich welcher Art vorzunehmen.

6.2 Eine Untervermietung der Mietsache ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Mietsache in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
6.3 Der Mieter ermöglicht uns die jederzeitige Überprüfung der Mietsache während der Mietzeit.

6.4 Beim Betreiben der Mietsache mit zu verwendender Software darf nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber die Nutzung erfolgen. Der Mieter stellt uns im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung der Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
6.5 Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet uns unverzüglich unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, wenn während der Mietzeit die Mietsache gepfändet oder in sonstiger Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder verlustig geht. Der Mieter trägt alle Kosten,

die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind. 6.6 Der Mieter hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass des Gebrauchs der Mietsache durch ihn gegen uns erhoben werden. Die Freistellung umfasst auch alle Kosten, die uns zur Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.

7. Geräteversicherung

7.1 Wir können die Mietsache zu Gunsten des Mieters für die Nutzungsdauer auf dessen Wunsch gegen Beschädigung versichern, jedoch nicht gegen Schäden, die durch Nachlässigkeit oder falschen Gebrauch seitens des Mieters entstehen. Die Kosten der Geräteversicherung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt pro Schadensfall und Gerät 5% des Wiederbeschaffungswertes, mindestens EUR 250,00 jedoch maxi- mal EUR 500,00. Mutwillige Zerstörung sowie Fehlbedienung, Dieb- stahl und Unachtsamkeit sind nicht durch die Geräteversicherung abgesichert. Die näheren Versicherungsbedingungen sind in der Versicherungspolice erläutert, die bei Bedarf bei uns eingesehen werden kann.

7.2 Der Abschluss einer Versicherung der Mietsache durch uns bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Mieter und gilt als vereinbart, wenn diese als Position in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist.
7.3 Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm für den Fall des Untergangs oder der Verschlechterung des Mietgegenstandes zustehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8. Aufbau / Installierung

8.1 Der spezifizierte Aufwand für Anlieferung/Aufbau ist kalkuliert für normale Umstände am Veranstaltungsplatz/Messeplatz und ist – soweit nicht anders vereinbart – nur geschätzt und nicht verbindlich. 8.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für einen zügigen Aufbau vorliegen, d.h. u.a. alle örtlichen Voraussetzungen gegeben und die erforderlichen Anschlüsse und Strom vorhanden sind. Ergeben sich bauseitig bedingte oder andere dem Mieter zuzurechnende Unterbrechungen oder Verzögerungen des Aufbaus, gehen erhöhte Materialkosten, Miet- kosten und zusätzliche Arbeitsstunden zu Lasten des Mieters. 8.3 Es liegt im Interesse des Mieters, geleisteten Fahr-, Material- und Arbeitsaufwand abzuzeichnen. Der Mieter verpflichtet sich da- her, unseren Technikern die Beendigung des Auf- bzw. Abbaues und die Anlieferung auf dem Firmen-Lieferschein (oder Regie- bogen) zu bescheinigen. Falls dies nicht erfolgt, gelten die uns von unseren Technikern angegebenen Zeiten und Daten.

8.4 Sollte sich beim Aufbau ergeben, dass die vorgesehenen Mietsache den besonderen räumlichen, akustischen oder optischen Voraussetzungen nicht entsprechen, kann auf Kosten des Mieters ein Austausch oder eine Ergänzung der Mietsache vorgenommen werden, um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Dem Mieter steht jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9. Untersuchungspflichten bei externer Lieferung

Der Mieter hat die Mietsache sofort nach Empfang zu untersuchen und zu überprüfen, insbesondere auch einen Funktionstest durch- zuführen, und dabei erkennbare Mängel unverzüglich, möglichst jedoch am nächsten Werktag bzw. einer zumutbaren Frist schriftlich bei uns zu reklamieren. Anderenfalls gilt die Mietsache als akzeptiert (siehe auch Par 6.3).

10. Mängel / Haftung

10.1 Wir haften für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrüberganges.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken eventuelle Schäden gering zu halten.
Uns ist Gelegenheit zu geben, nach unserer Wahl den Mangel an der Mietsache zu beheben oder die Mietsache durch ein anderes funktionsgleiches Produkt zu ersetzen.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf solche Mängel, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund von nach dem Vertrag nicht vorausgesetzten chemischen oder elektrischen Einflüssen etc. entstanden sind. 10.3 Schadensersatzansprüche, insbesondere Ersatz von Schäden die nicht unmittelbar an der Mietsache entstanden sind, kann der Mieter nur geltend machen, wenn uns Vorsatz oder grobes Ver- schulden vorzuwerfen ist.
10.4 Unsere Haftung ist in jedem Fall, mit Ausnahme im Falle des Vorsatzes, auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertrags- typischen Schaden, und soweit es um die Erreichung des Vertragszweckes geht, maximal auf die Höhe des vereinbarten Mietzins beschränkt. Dies gilt auch bei Ausfall der Mietsache. Eine weiter- gehende Haftung von uns ist ausgeschlossen.
10.5 Wir haften in keinem Fall für atypische Schäden oder nicht vorhersehbare Folgeschäden sowie solche Schäden, die der Mieter durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.
10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Mieters bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Mieters. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Geschäftsführer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Sicherung der Geräte bei Messen, Messeabbau

Der Mieter ist verpflichtet, bei Verwendung der Mietsache auf einer Messe für eine ausreichende Sicherung der Geräte, beispiels- weise mittels Standwache, zu sorgen. Dies gilt insbesondere bei mehrtätigen Aufbauphasen, damit die Mietsache über Nacht diebstahlgeschützt ist. Der Mieter ist im Übrigen verpflichtet sicherzustellen, dass bei vereinbarten Abbau bzw. Abholung der Mietsache durch uns die Mietsache bis zu unserem Eintreffen bewacht bleibt. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, telefonischen Kontakt mit dem Abbauteam zu halten, da zum Messeende erfahrungs- gemäss Verzögerungen auftreten können (Verkehrschaos etc.). Die Telefonnummer des Abbauteams ist bei uns zu erfragen, falls sie nicht bereits auf dem Lieferschein angegeben ist.

12. Rückgabe der Mietsache durch den Mieter

12.1 Nach Beendigung der Mietzeit bzw. zum vereinbarten Rückgabetermin hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich bzw. zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe verspätet, so hat der Mieter unbeschadet der Verpflichtung zum Schadensersatz den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten. 12.2 Der Mieter haftet für Schäden und/oder Verlust der Mietsache während der Mietzeit und bis zur Rückgabe der Mietsache, in unserem Lager. Sie entbinden ihn nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietzinses. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur und, sofern diese unverhältnismäßig sind oder eine Reparatur nicht durchführbar ist, die Wiederbeschaffungskosten. Bis zur Wiederbeschaffung oder der Reparatur des Mietgegenstandes ist der vereinbarte Mietzins weiter zu be- zahlen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Sollte eine der hiesigen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt im Übrigen unberührt.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort des Vermieter- Firmensitzes, sofern der Mieter Kaufmann ist.

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